390.110
BestV
CH-BS
§ 9 Bestattungsverordnung (BestV) - Überführung auf den Friedhof
Bestattungswesen
§ 9 BestV · Überführung auf den Friedhof
1. Die Überführung einer verstorbenen Person auf einen Friedhof oder an einen geeigneten Aufbahrungsort soll in der Regel umgehend, spätestens aber am Abend vor der Bestattung erfolgen. Der Entscheid über Ausnahmen liegt im Ermessen der Stadtgärtnerei.
2. Unter Vorbehalt einer anders lautenden Verfügung der Medizinischen Dienste kann eine verstorbene Person auch zu Hause aufgebahrt werden.