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390.110 BestV CH-BS

§ 8 Bestattungsverordnung (BestV) - Anordnungen für die Bestattung und Beisetzung

Bestattungswesen
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§ 8 BestV · Anordnungen für die Bestattung und Beisetzung

1. Bei der Anmeldung des Todesfalls sind die für die Bestattung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

2. Die Stadtgärtnerei bestimmt in der Regel den Zeitpunkt der Überführung der Leiche auf den Friedhof und setzt die Bestattungszeit fest, wobei den Wünschen der Angehörigen soweit als möglich Rechnung getragen wird.

3. Falls keine Erklärung der verstorbenen Person selbst vorliegt, ist mit der Anmeldung insbesondere zu den nachfolgenden Fragen eine verbindliche Erklärung abzugeben

a) welche Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) vorzunehmen ist;

b) ob nach der Kremation allfällig zurückgebliebene Edelmetalle der Asche entnommen und wiederverwertet werden dürfen;

c) ob ein unentgeltlicher Sarg beansprucht wird;

d) ob ein unentgeltliches Leichenhemd beansprucht wird;

e) ob und wo die Leiche aufgebahrt und besichtigt werden darf, sofern eine Besichtigung aus hygienischen oder ästhetischen Gründen möglich ist;

f) ob eine öffentliche Bestattung oder eine stille Bestattung gewünscht wird;

g) ob mit der Bestattung eine Trauerfeier verbunden werden soll;

h) ob die Personalien der verstorbenen Person sowie Zeit und Ort der Abdankung von der Stadtgärtnerei veröffentlicht werden dürfen;

i) wie die Beisetzung erfolgen soll und, falls eine Beisetzung auf einem Friedhof vorgesehen ist, welche Art von Grab vorgesehen ist, oder ob, vorausgesetzt sämtliche Anforderungen sind erfüllt, ausserhalb der Basler Friedhöfe beigesetzt werden soll.

4. Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, wie etwa bei Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, kann die Bestattungsart und die Form der Beisetzung von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt angeordnet werden.

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