390.110
BestV
CH-BS
§ 7 Bestattungsverordnung (BestV) - Anmeldeverfahren bei Todesfällen
Bestattungswesen
§ 7 BestV · Anmeldeverfahren bei Todesfällen
1. Der Tod jeder im Kanton Basel-Stadt verstorbenen Person ist innert zwei Tagen unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung sowie gegebenenfalls der schriftlichen Spitalanzeige und unter Vorweisung von Ausweispapieren der verstorbenen Person bei der Stadtgärtnerei anzumelden.
2. Die Stadtgärtnerei leitet die Meldung des Todesfalls mit den Unterlagen gemäss Abs. 1 zur Beurkundung an das Zivilstandsamt weiter.
3. Mit der Anmeldung des Todesfalls ist die Stadtgärtnerei über eine allfällige Belassung der Leiche im Sterbehaus zu informieren.