Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.110 BestV CH-BS

§ 7 Bestattungsverordnung (BestV) - Anmeldeverfahren bei Todesfällen

Bestattungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 BestV · Anmeldeverfahren bei Todesfällen

1. Der Tod jeder im Kanton Basel-Stadt verstorbenen Person ist innert zwei Tagen unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung sowie gegebenenfalls der schriftlichen Spitalanzeige und unter Vorweisung von Ausweispapieren der verstorbenen Person bei der Stadtgärtnerei anzumelden.

2. Die Stadtgärtnerei leitet die Meldung des Todesfalls mit den Unterlagen gemäss Abs. 1 zur Beurkundung an das Zivilstandsamt weiter.

3. Mit der Anmeldung des Todesfalls ist die Stadtgärtnerei über eine allfällige Belassung der Leiche im Sterbehaus zu informieren.

← § 6 BestV Bestattungsverordnung (BestV) - Geltungsbereich § 8 BestV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →