390.110
BestV
CH-BS
§ 6 Bestattungsverordnung (BestV) - Leichenschau
Bestattungswesen
§ 6 BestV · Leichenschau
1. Zur Vornahme der Leichenschau und zur Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung sind die zur Ausübung der ärztlichen Praxis im Kanton Basel-Stadt oder in einem umliegenden Kanton zugelassenen Ärztinnen und Ärzte berechtigt.
2. Tritt der Tod in einem Spital ein, sind die Spitalärztinnen und Spitalärzte zur Vornahme der Leichenschau und der Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung befugt.