390.110
BestV
CH-BS
§ 5 Bestattungsverordnung (BestV) - Hinterlegung einer Erklärung zur Bestattungs- und Beisetzungsart
Bestattungswesen
§ 5 BestV · Hinterlegung einer Erklärung zur Bestattungs- und Beisetzungsart
1. Eine Erklärung zur Bestattungs- und Beisetzungsart ist bei der Stadtgärtnerei unter Vorweisung eines amtlichen Ausweispapiers persönlich zu unterschreiben oder mit beglaubigter Unterschrift oder in Form einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung zu hinterlegen.
2. Die Stadtgärtnerei hat bei der Anmeldung eines Todesfalls zu prüfen, ob die verstorbene Person eine solche Erklärung hinterlegt hat.
3. Eine bei der Stadtgärtnerei hinterlegte Erklärung kann von der erklärenden Person selbst mündlich und unter Vorweisung eines amtlichen Ausweispapiers oder durch schriftliche Rückzugserklärung jederzeit widerrufen werden.