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390.110 BestV CH-BS

§ 4 Bestattungsverordnung (BestV) - Friedhofkommission

Bestattungswesen
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§ 4 BestV · Friedhofkommission

1. Die Friedhofkommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements präsidiert; diese Aufgabe kann delegiert werden. Die übrigen sechs bis neun Mitglieder werden vom Regierungsrat auf Vorschlag des Bau- und Verkehrsdepartements gewählt.

2. Die Friedhofkommission berät die zuständigen Behörden und das Bau- und Verkehrsdepartement bezüglich wichtiger Fragen des Bestattungs- und Friedhofwesens. Auf entsprechende Aufforderung hin gibt sie in Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren begründete Stellungnahmen zu Händen der Bewilligungs- und Rechtsmittelbehörden ab.

3. Die Friedhofkommission kann für bestimmte Sachbereiche Fachausschüsse bilden.

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