390.110
BestV
CH-BS
§ 4 Bestattungsverordnung (BestV) - Friedhofkommission
Bestattungswesen
§ 4 BestV · Friedhofkommission
1. Die Friedhofkommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements präsidiert; diese Aufgabe kann delegiert werden. Die übrigen sechs bis neun Mitglieder werden vom Regierungsrat auf Vorschlag des Bau- und Verkehrsdepartements gewählt.
2. Die Friedhofkommission berät die zuständigen Behörden und das Bau- und Verkehrsdepartement bezüglich wichtiger Fragen des Bestattungs- und Friedhofwesens. Auf entsprechende Aufforderung hin gibt sie in Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren begründete Stellungnahmen zu Händen der Bewilligungs- und Rechtsmittelbehörden ab.
3. Die Friedhofkommission kann für bestimmte Sachbereiche Fachausschüsse bilden.