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390.110 BestV CH-BS

§ 3 Bestattungsverordnung (BestV) - Zuständige Behörde im Friedhofwesen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 BestV · Zuständige Behörde im Friedhofwesen

1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Friedhofwesens der Stadt Basel sowie zur Aufsicht über das Friedhofwesen im Kanton zuständige Behörde ist die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrsdepartement.

2. Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die für ihr Friedhofwesen zuständige Gemeindebehörde selbst.

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