390.110
BestV
CH-BS
§ 3 Bestattungsverordnung (BestV) - Zuständige Behörde im Friedhofwesen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 BestV · Zuständige Behörde im Friedhofwesen
1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Friedhofwesens der Stadt Basel sowie zur Aufsicht über das Friedhofwesen im Kanton zuständige Behörde ist die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrsdepartement.
2. Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die für ihr Friedhofwesen zuständige Gemeindebehörde selbst.