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390.110 BestV CH-BS

§ 23 Bestattungsverordnung (BestV) - Gewerbsmässiger Unterhalt von Gräbern

Friedhofwesen der Stadt Basel
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§ 23 BestV · Gewerbsmässiger Unterhalt von Gräbern

1. Gärtnereien, die sich gewerbsmässig mit der Bepflanzung und dem gärtnerischen Unterhalt von Gräbern auf den städtischen Friedhöfen befassen, haben die Stadtgärtnerei darüber zu informieren.

2. Ihre Tätigkeit steht unter der Aufsicht der Stadtgärtnerei, die den Mitarbeitenden der Gärtnereien Weisungen erteilen kann. Diese Arbeiten sollen von Montag bis Freitag vorgenommen werden.

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