§ 22 Bestattungsverordnung (BestV) - Grabunterhalt
§ 22 BestV · Grabunterhalt
1. Die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt der Gräber sind grundsätzlich von den Angehörigen der bestatteten Person zu besorgen. Die Vorgaben der Stadtgärtnerei über die zu verwendenden Pflanzen sind zu beachten.
2. Die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt können gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren auch der Stadtgärtnerei übertragen werden.
3. Soweit es zur Wahrung der Ästhetik der Friedhofanlage erforderlich ist, kann an die Abgabe von Gräbern bestimmter Art die Bedingung geknüpft werden, dass die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren der Stadtgärtnerei übertragen werden müssen.
4. Die Stadtgärtnerei kann die Sicherstellung der für die Dauer der entsprechenden Ruhezeit anfallenden Kosten der Bepflanzung und des gärtnerischen Unterhalts gemäss Abs. 3 verlangen.