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390.110 BestV CH-BS

§ 21 Bestattungsverordnung (BestV) - Bepflanzung und Gestaltung der Gräber

Friedhofwesen der Stadt Basel
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§ 21 BestV · Bepflanzung und Gestaltung der Gräber

1. Die Bepflanzung und die Gestaltung der Gräber haben der Würde des Ortes zu entsprechen und sind möglichst gepflegt und einheitlich anzulegen.

2. Die Stadtgärtnerei legt in Ausführungsbestimmungen Regelungen zur Bepflanzung und Gestaltung der Gräber fest, um eine würdevolle, gepflegte und einheitliche Gesamtwirkung der Gräber und der verschiedenen Gräberabteilungen zu erreichen. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

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