§ 2 Bestattungsverordnung (BestV) - Zuständige Behörde im Bestattungswesen
§ 2 BestV · Zuständige Behörde im Bestattungswesen
1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Bestattungswesens zuständige Behörde ist, vorbehältlich anders lautender Regelungen im Gesetz und in dieser Verordnung, die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrsdepartement.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Todesmeldungen und der Anordnungen für die Bestattung und die Beisetzung;
b) die Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen und die Erteilung der Bestattungsbewilligungen;
c) Entscheide über den Anspruch auf unentgeltliche Bestattung;
d) die Ausstellung von Leichenpässen;
e) die Entgegennahme und Aufbewahrung von Erklärungen über die Bestattungs- und Beisetzungsart sowie deren Berücksichtigung im Todesfall;
f) das Zulassungswesen betreffend Bestatterinnen und Bestatter.