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390.110 BestV CH-BS

§ 2 Bestattungsverordnung (BestV) - Zuständige Behörde im Bestattungswesen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 BestV · Zuständige Behörde im Bestattungswesen

1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Bestattungswesens zuständige Behörde ist, vorbehältlich anders lautender Regelungen im Gesetz und in dieser Verordnung, die Stadtgärtnerei im Bau- und Verkehrsdepartement.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Entgegennahme der Todesmeldungen und der Anordnungen für die Bestattung und die Beisetzung;

b) die Anordnung der für die Bestattung erforderlichen Massnahmen und die Erteilung der Bestattungsbewilligungen;

c) Entscheide über den Anspruch auf unentgeltliche Bestattung;

d) die Ausstellung von Leichenpässen;

e) die Entgegennahme und Aufbewahrung von Erklärungen über die Bestattungs- und Beisetzungsart sowie deren Berücksichtigung im Todesfall;

f) das Zulassungswesen betreffend Bestatterinnen und Bestatter.

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