390.110
BestV
CH-BS
§ 19 Bestattungsverordnung (BestV) - Verzicht auf Nutzungsrechte an Familiengräbern
Friedhofwesen der Stadt Basel
§ 19 BestV · Verzicht auf Nutzungsrechte an Familiengräbern
1. Verzichten Nutzungsberechtigte auf ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab, so fällt das Grab ohne Entschädigungsanspruch an das den Friedhof betreibende Gemeinwesen zurück.
2. Ein Verzicht während laufender Ruhezeiten ist nur möglich, wenn sämtliche anfallenden Kosten bereits im Voraus gedeckt sind.
3. Die Stadtgärtnerei verfügt unter Berücksichtigung allfällig laufender Ruhezeiten frei über das Familiengrab und kann insbesondere das Nutzungsrecht neu vergeben.