390.110
BestV
CH-BS
§ 18 Bestattungsverordnung (BestV) - Übertragung von Nutzungsrechten an Familiengräbern
Friedhofwesen der Stadt Basel
§ 18 BestV · Übertragung von Nutzungsrechten an Familiengräbern
1. Nutzungsrechte an Familiengräbern können an Familienangehörige, die verbleibende Partnerin oder den verbleibenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder eine der verstorbenen Person erwiesenermassen nahestehenden Person übertragen werden.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten muss bei der Stadtgärtnerei beantragt werden und ist gebührenpflichtig.
3. Der private Weiterverkauf und der Handel mit Nutzungsrechten sind nicht erlaubt.
4. Wird eine Übertragung zugelassen, so ist das Nutzungsrecht von der Stadtgärtnerei den im Zeitpunkt der Übertragung geltenden rechtlichen Bestimmungen anzupassen.