390.110
BestV
CH-BS
§ 17 Bestattungsverordnung (BestV) - Nutzungsrechte an Familiengräbern
Friedhofwesen der Stadt Basel
§ 17 BestV · Nutzungsrechte an Familiengräbern
1. Über das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann verfügen, wer im Friedhofregister als verfügungsberechtigt eingetragen ist.
2. Im Zweifelsfall ist der Nachweis der Berechtigung am Nutzungsrecht von derjenigen Person zu erbringen, die ein entsprechendes Recht behauptet.
3. Kann der Nachweis bis zu einer allfälligen Beisetzung nicht erbracht werden, so hat die gesuchstellende Person eine Erklärung zu unterzeichnen, mit welcher sie den Kanton von allfälligen Haftungsansprüchen Dritter vollumfänglich frei stellt.