390.110
BestV
CH-BS
§ 16 Bestattungsverordnung (BestV) - Familiengräber
Friedhofwesen der Stadt Basel
§ 16 BestV · Familiengräber
1. Familiengräber sind Erdgräber für Leichen oder Urnen oder Nischengräber für Urnen unterschiedlicher Ausgestaltung und Grösse, an denen Einzelpersonen, Familiengemeinschaften oder andere Gemeinschaften Nutzungsrechte für die Dauer von 20 bis 40 Jahren entgeltlich erwerben können.
2. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht gegen entsprechende Gebührenzahlung verlängert werden.