390.110
BestV
CH-BS
§ 13 Bestattungsverordnung (BestV) - Flussbestattungen
Friedhofwesen der Stadt Basel
§ 13 BestV · Flussbestattungen
1. Flussbestattungen dürfen nur im Rhein erfolgen. Dabei dürfen ausschliesslich die offene Asche und eine bescheidene Blumenbeigabe flussmittig in die fliessende Welle gestreut werden, wobei auf Nichtbeteiligte gebührend Rücksicht zu nehmen ist.