390.110
BestV
CH-BS
§ 12 Bestattungsverordnung (BestV) - Ort der Beisetzung oder der Ausbringung
Friedhofwesen der Stadt Basel
§ 12 BestV · Ort der Beisetzung oder der Ausbringung
1. Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen oder die Ausbringung der Asche erfolgen in der Regel auf dem Friedhof am Hörnli. Die Beisetzung kann auch auf einem anderen Friedhof der Stadt Basel erfolgen, wenn dort die Gräber oder Grabarten für die gewünschte Beisetzung zur Verfügung stehen.
2. Für die Beisetzung auf dem Israelitischen Friedhof ist die Bewilligung der Israelitischen Gemeinde erforderlich.