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390.110 BestV CH-BS

§ 10 Bestattungsverordnung (BestV) - Metallische Stoffe in der Asche

Bestattungswesen
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§ 10 BestV · Metallische Stoffe in der Asche

1. Medizinische Implantate und magnetische Stoffe werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet.

2. Edelmetalle werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet, sofern eine ausdrückliche Zustimmung der verstorbenen Person oder der Angehörigen vorliegt.

3. Ausserkantonale Gemeinwesen, die durch den Kanton Basel-Stadt kremieren lassen, teilen der zuständigen Behörde mit, ob die Zustimmung gemäss Abs. 2 vorliegt.

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