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390.110 BestV CH-BS

§ 1 Bestattungsverordnung (BestV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 BestV · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend das Bestattungswesen gelten im ganzen Kanton.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend das Friedhofwesen der Stadt Basel gelten sinngemäss für die Friedhöfe der Gemeinden Bettingen und Riehen, sofern diese dafür keine eigenen Bestimmungen erlassen.

Bestattungsverordnung (BestV) - Geltungsbereich § 2 BestV →

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