§ 8 Bestattungsgesetz (BestG) - Zuständigkeit für das Friedhofwesen
§ 8 BestG · Zuständigkeit für das Friedhofwesen
1. Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben des Friedhofwesens zuständig.
2. Die Gemeinden Bettingen und Riehen erlassen die für ihr Friedhofwesen notwendigen Regelungen. Sie hören die im Kanton für das Bestattungswesen zuständige Behörde vor Erlass und Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an.
3. Die Gemeinden Bettingen und Riehen können gegen entsprechende Vergütung den Kanton mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Verwaltung ihrer gemeindeeigenen Friedhöfe beauftragen.
4. Können auf den Friedhöfen der Gemeinden Bettingen und Riehen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, sorgen die Gemeinden Bettingen und Riehen für einen Ersatzfriedhof oder beteiligen sich im entsprechenden Umfang an den Betriebskosten der vom Kanton betriebenen Friedhöfe.
5. Der Kanton übt die Aufsicht über das Friedhofwesen aus.