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390.100 BestG CH-BS

§ 6 Bestattungsgesetz (BestG) - Übrige Bestattungen im Kantonsgebiet

Allgemeine Bestimmungen - Unentgeltliche Bestattung und Bestattung im Kantonsgebiet gegen Gebühr
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§ 6 BestG · Übrige Bestattungen im Kantonsgebiet

1. Alle übrigen im Kantonsgebiet verstorbenen Personen sowie verstorbene Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Bettingen und Riehen sowie der Stadt Basel mit letztem Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben Anspruch darauf, gegen Bezahlung der Gebühren auf einem Friedhof im Kanton bestattet bzw. beigesetzt zu werden.

2. Andere ausserhalb des Kantonsgebiets verstorbene Personen können nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde und gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren auf einem Friedhof im Kantonsgebiet bestattet bzw. beigesetzt werden.

3. Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen im Rahmen dieses Gesetzes, wer auf ihren gemeindeeigenen Friedhöfen bestattet bzw. beigesetzt werden darf.

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