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390.100 BestG CH-BS

§ 5 Bestattungsgesetz (BestG) - Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

Allgemeine Bestimmungen - Unentgeltliche Bestattung und Bestattung im Kantonsgebiet gegen Gebühr
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§ 5 BestG · Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

1. Der Anspruch auf unentgeltliche Bestattung umfasst folgende Leistungen

a) die Abgabe eines einfachen Sarges einschliesslich der Einsargung und eines einfachen Leichenhemdes oder von Leichentüchern und der rituellen Waschung innerhalb des Kantonsgebiets;

b) die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt;

c) die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum;

d) die Nutzung der Räume und Einrichtungen für die Abdankungsfeier einschliesslich eines Orgelspiels;

e) die Inanspruchnahme eines Erdreihen-, eines Urnenreihen- oder eines Gemeinschaftsgrabes für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit;

f) bei Erdbestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung;

g) bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne sowie

h) Leistungen des Bestattungswesens im Rahmen der vorstehenden lit. a bis g.

2. Sämtliche darüber hinaus gehenden Leistungen sind gebührenpflichtig. Können die Kosten nicht durch den Nachlass gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Bestellerin oder des Bestellers.

3. Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Leistungen erfolgt in der Regel im Rahmen der Anmeldung des Todesfalls. Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen nach erfolgter Beisetzung oder Aushändigung der Asche.

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