390.100
BestG
CH-BS
§ 39 Bestattungsgesetz (BestG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 39 BestG · Übergangsbestimmungen
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2. Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.