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390.100 BestG CH-BS

§ 39 Bestattungsgesetz (BestG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 39 BestG · Übergangsbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

2. Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.

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