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390.100 BestG CH-BS

§ 35 Bestattungsgesetz (BestG) - Strafbestimmung

Vollzug
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§ 35 BestG · Strafbestimmung

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

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