390.100
BestG
CH-BS
§ 35 Bestattungsgesetz (BestG) - Strafbestimmung
Vollzug
§ 35 BestG · Strafbestimmung
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.