390.100
BestG
CH-BS
§ 33 Bestattungsgesetz (BestG) - Erhebung
Gebühren
§ 33 BestG · Erhebung
1. Für die Einräumung von Grabnutzungsrechten sowie für die von den zuständigen Behörden im Bereich des Bestattungs- und Friedhofwesens erbrachten Amtshandlungen, Dienstleistungen und gelieferten Waren werden Gebühren erhoben, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
2. Die Gebühren werden grundsätzlich dem Nachlass der verstorbenen Person auferlegt. Können die Kosten nicht oder nicht vollumfänglich durch den Nachlass gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Bestellerin oder des Bestellers.
3. Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren in einer Verordnung.