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390.100 BestG CH-BS

§ 32 Bestattungsgesetz (BestG) - Grabnutzungsrechte auf Friedhofdauer

Friedhofwesen - Gräber
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§ 32 BestG · Grabnutzungsrechte auf Friedhofdauer

1. Lassen sich bei auf Friedhofdauer vergebenen Grabnutzungsrechten nach Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Beisetzung anhand des Friedhofregisters keine Nutzungsberechtigten mehr feststellen, sind die entsprechenden Gräber im Kantonsblatt auszuschreiben.

2. Werden innerhalb eines Jahres seit der Ausschreibung im Kantonsblatt keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an das für den Friedhof zuständige Gemeinwesen zurück, welches darüber verfügen kann.

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