390.100
BestG
CH-BS
§ 3 Bestattungsgesetz (BestG) - Zulässigkeit von Bestattungen und Beisetzungen; Friedhofzwang
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
§ 3 BestG · Zulässigkeit von Bestattungen und Beisetzungen; Friedhofzwang
1. Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen dürfen Bestattungen und Beisetzungen nur auf Friedhöfen und von den zuständigen Behörden oder von Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt wurden, vorgenommen werden.