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390.100 BestG CH-BS

§ 29 Bestattungsgesetz (BestG) - Bewilligungspflicht für Grabmäler

Friedhofwesen - Gräber
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§ 29 BestG · Bewilligungspflicht für Grabmäler

1. Die Erstellung von Grabmälern, ihre Entfernung sowie sämtliche Arbeiten an und im Zusammenhang mit Grabmälern sind bewilligungspflichtig.

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