§ 2 Bestattungsgesetz (BestG) - Friedhöfe und Krematorium
§ 2 BestG · Friedhöfe und Krematorium
1. Das Betreiben von Friedhöfen ist den Einwohnergemeinden vorbehalten.
2. Der Regierungsrat kann Körperschaften, deren Religion oder Weltanschauung andere als die auf den öffentlichen Friedhöfen gebräuchliche Bestattungsrituale vorsieht, die Erstellung eigener Bestattungsplätze auf privatem Areal und unter Gewährung einer minimalen Ruhezeit von 20 Jahren auf ihre eigenen Kosten bewilligen. Sollen solche Bestattungsplätze auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen oder Riehen zu liegen kommen, muss die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde vorliegen.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Gesundheitsrechts, bleibt vorbehalten.
4. Der Kanton kann ein Krematorium betreiben. Er kann mit anderen Gemeinwesen Verträge betreffend die Übernahme von Kremationen und Abdankungen abschliessen.