Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.100 BestG CH-BS

§ 2 Bestattungsgesetz (BestG) - Friedhöfe und Krematorium

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 BestG · Friedhöfe und Krematorium

1. Das Betreiben von Friedhöfen ist den Einwohnergemeinden vorbehalten.

2. Der Regierungsrat kann Körperschaften, deren Religion oder Weltanschauung andere als die auf den öffentlichen Friedhöfen gebräuchliche Bestattungsrituale vorsieht, die Erstellung eigener Bestattungsplätze auf privatem Areal und unter Gewährung einer minimalen Ruhezeit von 20 Jahren auf ihre eigenen Kosten bewilligen. Sollen solche Bestattungsplätze auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen oder Riehen zu liegen kommen, muss die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde vorliegen.

3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Gesundheitsrechts, bleibt vorbehalten.

4. Der Kanton kann ein Krematorium betreiben. Er kann mit anderen Gemeinwesen Verträge betreffend die Übernahme von Kremationen und Abdankungen abschliessen.

← § 1 BestG Bestattungsgesetz (BestG) - Gegenstand und Zweck § 3 BestG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →