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371.100 CH-BS

§ 9 Sportgesetz - Planung

Planung, Zusammenarbeit und Datenbearbeitung
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§ 9 Sportgesetz · Planung

1. Das zuständige Departement erstellt periodisch unter Einbezug der Einwohnergemeinden eine Sportplanung, welche die sportpolitischen Ziele und Leistungen des Kantons festlegt.

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