371.100
CH-BS
§ 9 Sportgesetz - Planung
Planung, Zusammenarbeit und Datenbearbeitung
§ 9 Sportgesetz · Planung
1. Das zuständige Departement erstellt periodisch unter Einbezug der Einwohnergemeinden eine Sportplanung, welche die sportpolitischen Ziele und Leistungen des Kantons festlegt.