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371.100 CH-BS

§ 8 Sportgesetz - Swisslos-Sportfonds-Kommission

Förderung mit Mitteln des Swisslos-Sportfonds
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§ 8 Sportgesetz · Swisslos-Sportfonds-Kommission

1. Der Regierungsrat wählt eine paritätisch aus Vertretungen der Verwaltung und der Sportverbände zusammengesetzte Swisslos-Sportfonds-Kommission als beratendes Organ.

2. Die Swisslos-Sportfonds-Kommission stellt dem Regierungsrat Antrag zur Verwendung der Mittel des Swisslos-Sportfonds.

3. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Wahl, Zusammensetzung, Kompetenzen und Organisation der Swisslos-Sportfonds-Kommission.

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