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§ 7 Sportgesetz - Swisslos-Sportfonds

Förderung mit Mitteln des Swisslos-Sportfonds
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§ 7 Sportgesetz · Swisslos-Sportfonds

1. Der Kanton führt einen Swisslos-Sportfonds.

2. Der Fonds wird aus Gewinnanteilen der durch Swisslos durchgeführten Wettbewerbe geäufnet.

3. Die Mittel des Swisslos-Sportfonds werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie für Projekte im Leistungssport verwendet.

4. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Verwendung und Verteilung der Fondsmittel.

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