§ 6 Sportgesetz - Sportanlagen
§ 6 Sportgesetz · Sportanlagen
1. Der Kanton erstellt und betreibt Sport- und Bewegungsanlagen. Er stellt diese den Vereinen und dem Breitensport während des ganzen Jahres zur Verfügung. Vorbehalten bleiben Schliessungen von saisonal nutzbaren Anlagen und aufgrund von Unterhaltsarbeiten.
2. Das zuständige Departement erarbeitet in Abstimmung mit den Gemeinden und den anderen Departementen ein kantonales Konzept für Sport- und Bewegungsanlagen.
3. Der Kanton kann für die Benutzung Gebühren erheben. Das zuständige Departement erlässt die notwendigen Benützungsvorschriften und eine Ordnung für die Benützungsgebühren. Für Kurse und Anlässe, die für Jugendliche von anerkannten Leiterinnen und Leitern oder im Rahmen von «Jugend und Sport» - durchgeführt werden, werden keine Mietgebühren in Rechnung gestellt.
4. Der Kanton kann sich an Sportanlagen in der Region beteiligen.