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371.100 CH-BS

§ 5 Sportgesetz - Aus- und Weiterbildung

Aufgaben des Kantons
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§ 5 Sportgesetz · Aus- und Weiterbildung

1. Die Sporttätigkeiten und Sportangebote sollen von fachlich ausgewiesenen und sportpädagogisch geeigneten Leiterinnen und Leitern geführt werden.

2. Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in Verbänden, Vereinen oder Institutionen Leitungs- und Ausbildungsverantwortung wahrnehmen.

3. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen. Er arbeitet nach Möglichkeit mit dem Bund sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugendverbänden zusammen.

4. Für Kaderaufgaben in der Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter gewährt der Kanton seinen Mitarbeitenden im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen bezahlten Urlaub.

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