371.100
CH-BS
§ 5 Sportgesetz - Aus- und Weiterbildung
Aufgaben des Kantons
§ 5 Sportgesetz · Aus- und Weiterbildung
1. Die Sporttätigkeiten und Sportangebote sollen von fachlich ausgewiesenen und sportpädagogisch geeigneten Leiterinnen und Leitern geführt werden.
2. Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in Verbänden, Vereinen oder Institutionen Leitungs- und Ausbildungsverantwortung wahrnehmen.
3. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen. Er arbeitet nach Möglichkeit mit dem Bund sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugendverbänden zusammen.
4. Für Kaderaufgaben in der Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter gewährt der Kanton seinen Mitarbeitenden im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen bezahlten Urlaub.