371.100
CH-BS
§ 4 Sportgesetz - Nachwuchsförderung
Aufgaben des Kantons
§ 4 Sportgesetz · Nachwuchsförderung
1. Der Kanton berät und unterstützt talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler bei der Koordination von Sport, Schule und Ausbildung.
2. Er kann Beiträge gewähren für die Koordinationstätigkeit sowie zur Unterstützung der Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler.
3. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und entsprechende Leistungsvereinbarungen abschliessen.