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371.100 CH-BS

§ 2 Sportgesetz - Fairness

Zweck und Ziel
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§ 2 Sportgesetz · Fairness

1. Der Kanton tritt für die Einhaltung von Fairness im Sport ein. Förderung und Unterstützung können davon abhängig gemacht werden, ob sich Geförderte und Unterstützte für einen fairen Sport einsetzen und Sport fair betreiben.

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