371.100
CH-BS
§ 13 Sportgesetz - Sportbeirat
Organisation
§ 13 Sportgesetz · Sportbeirat
1. Das zuständige Departement wählt einen Sportbeirat als beratendes Organ in allen politischen Geschäften im Zusammenhang mit dem Sport. Der Sportbeirat kann Stellung zur Verwendung der jährlichen Swisslos-Sport-Mittel nehmen.