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§ 13 Sportgesetz - Sportbeirat

Organisation
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§ 13 Sportgesetz · Sportbeirat

1. Das zuständige Departement wählt einen Sportbeirat als beratendes Organ in allen politischen Geschäften im Zusammenhang mit dem Sport. Der Sportbeirat kann Stellung zur Verwendung der jährlichen Swisslos-Sport-Mittel nehmen.

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