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371.100 CH-BS

§ 12 Sportgesetz - Zuständiges Departement

Organisation
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§ 12 Sportgesetz · Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement führt die Verwaltungsabteilung für den Sport.

2. Das zuständige Departement und die Verwaltungsabteilung für den Sport vollziehen sämtliche Aufgaben des vorliegenden Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.

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