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371.100 CH-BS

§ 10 Sportgesetz - Zusammenarbeit

Planung, Zusammenarbeit und Datenbearbeitung
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§ 10 Sportgesetz · Zusammenarbeit

1. Das zuständige Departement erarbeitet die Planung in Zusammenarbeit mit den übrigen Departementen, Gemeinden, Verbänden, Vereinen und Institutionen. Es nutzt die Möglichkeit einer regionalen, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

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