371.100
CH-BS
§ 10 Sportgesetz - Zusammenarbeit
Planung, Zusammenarbeit und Datenbearbeitung
§ 10 Sportgesetz · Zusammenarbeit
1. Das zuständige Departement erarbeitet die Planung in Zusammenarbeit mit den übrigen Departementen, Gemeinden, Verbänden, Vereinen und Institutionen. Es nutzt die Möglichkeit einer regionalen, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.