371.100
CH-BS
§ 1 Sportgesetz
Zweck und Ziel
§ 1 Sportgesetz
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Sports aufgrund seiner erzieherischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Werte und Bedeutung sowie aufgrund seines wichtigen Einflusses auf Freizeitgestaltung, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Fairness.
2. Der Kanton fördert und unterstützt die sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen.