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CH-BS
§ 9 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Zutritt zur TKS
§ 9 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Zutritt zur TKS
1. Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis.