369.200
TKSCCCACRCA
CH-BS
§ 8 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Amtliche Probenentnahmen
§ 8 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Amtliche Probenentnahmen
1. Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden, dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen ausgeführt werden.