Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
369.200 TKSCCCACRCA CH-BS

§ 8 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Amtliche Probenentnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Amtliche Probenentnahmen

1. Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden, dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen ausgeführt werden.

← § 7 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) Organisation § 9 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →