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CH-BS
§ 6 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten
§ 6 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten
1. Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben oder wegen Verdachts auf eine solche Tierseuche getötet wurden, ist das Kantonale Veterinäramt zu benachrichtigen.
2. Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gummistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Veterinäramtes zu erfolgen.