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§ 5 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge

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§ 5 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge

1. Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehälter. Für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer zuständig.

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