369.200
TKSCCCACRCA
CH-BS
§ 5 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge
§ 5 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge
1. Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehälter. Für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer zuständig.