Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
369.200 TKSCCCACRCA CH-BS

§ 4 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen

1. Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veterinäramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen Kantonen.

← § 3 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) Organisation § 5 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →