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CH-BS
§ 4 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen
§ 4 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen
1. Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veterinäramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen Kantonen.