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§ 3 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung

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§ 3 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung

1. Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der VTNP oder der kantonalen Tierseuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zulässig ist.

2. Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tierkörper von kleinen Haustieren können von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden.

3. Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem Inhaber von tierischen Nebenprodukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Regierungsrat erlassenen Tarif erhoben.

4. Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn ein unverhältnismässig hoher administrativer Aufwand entsteht.

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