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§ 10 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Strafbestimmung

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§ 10 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Strafbestimmung

1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung geahndet.

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