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§ 1 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) - Organisation

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§ 1 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) · Organisation

1. Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fachtechnischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

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