365.540
CH-BS
§ 9 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
§ 9 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
1. Die Bewilligungserteilung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird von einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken abhängig gemacht, in welcher die entsprechenden Risiken ausdrücklich eingeschlossen sind.