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365.540 CH-BS

§ 8 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

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§ 8 Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere

1. Das Ausstellen gefährlicher Tiere ist ebenfalls bewilligungspflichtig. Dem Veterinäramt ist 14 Tage vor der Eröffnung der Ausstellung eine Liste der vorgesehenen Tiere einzureichen.

2. Für anerkannte Zirkusse kann das Veterinäramt Ausnahmen vorsehen.

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